Das BKU-Journal ist die quartalsweise erscheinende Mitgliederzeitung des Bundes Katholischer Unternehmer.
BKU-Journal 1/2008
Erscheinungsdatum: 01.04.2008
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, so ist der damit verbundene geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern. Dieser Vorteil ist pauschal entweder nach der Ein-Prozent-Regelung oder auf Einzelnachweis nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bisher noch nicht abschließend geklärt, ob und in welcher Weise Aufwendungen der Arbeitnehmer, die ihnen für diese Fahrzeuge entstehen, mit den von ihnen zu versteuernden Vorteilen verrechnet werden können. Mit Urteilen vom 18. Oktober 2007 führte der BFH seine Rechtsprechung zu diesen Fragen jetzt anhand dreier Fälle fort, in denen die Arbeitnehmer für die Firmenwagen die Benzinkosten selbst getragen oder bei der Anschaffung zugezahlt hatten. Arbeitnehmer können – so der BFH – die ihnen im Zusammenhang mit dem Firmenwagen entstandenen Aufwendungen in der Einkommensteuerveranlagung stets als Werbungskosten geltend machen, wenn der Vorteil auf Grundlage des Einzelnachweises per Fahrtenbuch bewertet und einkommensteuerlich angesetzt wird. Wird der Vorteil allerdings nach der Ein-Prozent-Regelung pauschal ermittelt, sind zwar pauschale Nutzungsentgelte und vergleichbare Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Aufwendungen wie etwa Treibstoffkosten bleiben dann aber unberücksichtigt. Besteuert der Arbeitgeber den nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelten Vorteil aus Fahrzeugüberlassung pauschal, so bleiben selbst getragene Treibstoffkosten unberücksichtigt. Denn übernommene individuelle Kosten sind weder Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit noch bei der pauschalen Lohnsteuererhebung zu berücksichtigen.
Jutta Stüsgen, Steuerberaterin, www.stuesgen.de