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BKU-Journal / Ausgaben 2007

Das BKU-Journal ist die quartalsweise erscheinende Mitgliederzeitung des Bundes Katholischer Unternehmer.


BKU-Journal 1/2007
Erscheinungsdatum: 08.04.2007

§-Tipp: Kürzung der Pendlerpauschale fraglich

Ist das Werkstorprinzip verfassungswidrig?

Zum 1. Januar 2007 hat der Gesetzgeber Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte als Privatfahrten qualifiziert. Das hat die Konsequenz, dass sie nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen werden können. Die berufliche Tätigkeit beginne erst am „ Werkstor“, die Fahrten dorthin seien somit Privatfahrten, lautete die Begründung.

Zur Vermeidung besonderer Härten dürfen behinderte Menschen alle Kilometer und Fernpendler alle Kilometer ab dem 20. Kilometer weiterhin wie (!) Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Die gesetzliche Änderung hat auch in der Lohnsteuer weit reichende Konsequenzen: Der Arbeitgeber darf nämlich die Fahrten, die ein Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte, mit pauschal 15 Prozent lohnversteuern und dann sozialversicherungsfrei lassen. Diese „Vergünstigung“ ist nun für die ersten 20 Kilometer der Entfernung entfallen, so dass der Arbeitgeber Mehraufwendungen in Höhe der Differenz 15 Prozent Pauschalsteuer und 22 Prozent Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung hat, und beim Arbeitnehmer netto weniger ankommt wegen seiner individuellen Lohnsteuer und der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Das Landgericht Niedersachsen hat die Streichung/Kürzung der Pendlerpauschale am 27. Februar (erwartungsgemäß) als verfassungswirdrig gerügt.

Sie verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, der im Steuerrecht konkretisiert wird durch die Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.

Die Verstoß folgt daraus, dass in bestimmten Fällen das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum besteuert wird, nämlich immer in den Fällen, in denen bei Ansatz der Aufwendungen als Werbungskosten keine Einkommensteuer anfiele, weil das zu versteuernde Einkommen unter den Grundfreibetrag sinke, im umgekehrten Fall, das heißt bei fehlender Abzugsfähigkeit der Kosten aber Steuern zu entrichten wären. Was ist nun zu tun?

Zunächst kann der Steuerpflichtige auf die Eintragung der Entfernungspauschale beim Lohnsteuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte bestehen. Unter Hinweis auf die Anhängigkeit des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht (ein Aktenzeichen liegt noch nicht vor) sollten Steuerbescheide offen gehalten werden.

Wie in den Gehaltsabrechnungen zu verfahren ist, ist zurzeit noch ungeklärt.

Jutta Stüsgen, Steuerberaterin, www.stuesgen.de

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BKU-Journal 2/2007
Erscheinungsdatum: 28.06.2007

Steuertipp: neue Regeln für Ansparabschreibungen

Rückwirkend zum 1. Januar 2007 will der Gesetzgeber die bisherige Regelung des § 7g EStG (Ansparabschreibung und Sonderabschreibung) aufheben und durch einen neuen Investitionsabzugsbetrag (ebenfalls geregelt im § 7g EStG neu) ersetzen. Unter anderem sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Der Abzugsbetrag darf gebildet werden von kleinen und mittleren Betrieben (Betriebsvermögen bis 210 000 Euro) und von Einnahmen-Überschuss- Rechnern mit einem Jahresgewinn bis 100 000 Euro. Die Folge: viele Freiberufler kommen in Zukunft nicht mehr in den Genuss des Abzugsbetrags.
  • Bisher war die Summe aller gebildeten Ansparabschreibungen auf 154 000 Euro begrenzt. Diese Grenze steigt auf 200 000 Euro je Betrieb.
  • Der Investitionsabzugsbetrag soll auch erstmalig für gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter gebildet werden können.
  • Die Begünstigung kann dann nur noch in Anspruch genommen werden, wenn das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres in der Bilanz aktiviert und zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird.
  • Für Existenzgründer entfällt die Sonderregelung, so dass hier die neuen Größenklassen gelten, es keinen Fünfjahreszeitraum mehr gibt und die nicht durchgeführte Investition zu Sanktionen führt.
  • Im Jahr der Investition soll der berücksichtigte Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.
  • Im Jahr der Investition sollen die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um bis zu 40 Prozent gewinnmindernd reduziert werden können. Das Ergebnis bildet dann die Bemessungsgrundlage für die weitere AfA.
  • Unabhängig davon, ob vorher ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, darf dann die Sonderabschreibung von 20 Prozent geltend gemacht werden. Derzeit ist die vorherige Rücklagenbildung bis auf wenige Ausnahmen verpflichtend. Es empfiehlt sich, bereits im Jahresabschluss 2006 diese voraussichtlichen Änderungen zu berücksichtigen.

Jutta Stüsgen, Steuerberaterin, www.stuesgen.de

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BKU-Journal 3/2007
Erscheinungsdatum: 05.10.2007

§-Tipp: Steuervorteile für bürgerschaftliches Engagement

Der Bundestag hat am 6. Juli das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ beschlossen. Neben Verbesserungen und Vereinfachungen bei der Geltendmachung von Spenden sind Maßnahmen zur Förderung des Ehrenamtes vorgesehen.

Das Gesetz muss noch durch den Bundesrat, soll aber bereits rückwirkend ab Anfang 2007 in Kraft treten. Im parlamentarischen Verfahren wurden einige Veränderungen des ursprünglichen Gesetzentwurfs beschlossen, die zu einem Fördervolumen von nun rund 490 Millionen Euro führen.

Bisher sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten etwa als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Einrichtung bis zu einer Höhe von insgesamt 1 848 Euro im Jahr steuerfrei. Diese Grenze wird auf 2 100 Euro jährlich angehoben. Zu der entlastenden Wirkung der Anhebung trägt wesentlich bei, dass die nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Einnahmen nicht als Arbeitsentgelt erfasst werden und damit auch von der Sozialversicherungspflicht freigestellt sind (§ 14 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch).

Die Übungsleiterpauschale erfasst aber nicht alle ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten, sondern nur bestimmte, pädagogisch ausgerichtete Tätigkeiten.

Zusätzlich können deshalb bereits ab 2007 alle, die sich nebenberuflich im mildtätigen, im gemeinnützigen oder im kirchlichen Bereich engagieren, einen Steuerfreibetrag von 500 Euro im Jahr geltend machen, sofern sie nicht bereits von anderen Regelungen, insbesondere der Übungsleiterpauschale, profitieren. Es handelt sich um einen allgemeinen Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich. Begünstigt werden dadurch etwa Rettungssanitäter bei Großveranstaltungen oder die Aufwandsentschädigungen von Vereinsvorständen. Mit dem Freibetrag wird pauschal der Aufwand, der den nebenberuflich Tätigen Personen durch ihre Beschäftigung entsteht, abgegolten.

Wenn die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen höher sind als der Freibetrag, sind die gesamten Aufwendungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Freibetrag wird jedoch nicht zusätzlich zur Übungsleiterpauschale beziehungsweise zur Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen gewährt.

Hinweis:
Da eine Steuerfreistellung nicht greift, wenn die Betreuung unentgeltlich durchgeführt wird, war im Entwurf noch vorgesehen, ab einem Zeitaufwand von 20 Stunden pro Monat im Kalenderjahr einen Abzug von 300 Euro im Jahr von der Steuerschuld einzuführen. Auf diese Regelung wurde jedoch verzichtet. Unentgeltliche Tätigkeiten können damit leider weiterhin nicht profitieren.

Jutta Stüsgen, Steuerberaterin, www.stuesgen.de

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BKU-Journal 4/2007
Erscheinungsdatum: 12.12.2007

§-Tipp: Der Schreibtisch im Pool

Bewegliche Anlagegüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 und 1000 Euro (etwa Schreibtische) sind ab 2008 in einen jahrgangsbezogenen Sammelposten (Pool) einzustellen (§ 6 Abs. 2a EStG). Dieser Sammelposten ist über eine Dauer von fünf Jahren gleichmäßig verteilt gewinnmindernd aufzulösen (Poolabschreibung). Es spielt keine Rolle, wann im Laufe des Jahres der Gegenstand angeschafft wurde. Ebenso bleibt die individuelle Nutzungsdauer ohne Bedeutung. Die Bildung des Sammelpostens ist zwingend vorgeschrieben. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr seiner Bildung und in den folgenden vier Jahren linear jeweils mit 20 Prozent aufwandswirksam aufzulösen. Abgesehen von der Erfassung des Sammelpostens bestehen keine gesonderten Aufzeichnungspflichten. Nach erfolgter Prüfung im Gesetzgebungsverfahren kann der Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG auch handelsrechtlich gebildet werden. Dazu ein Beispiel: Ein Unternehmer erwirbt in 2008 bewegliche Anlagegüter mit folgenden Anschaffungskosten: 1. Netto- Anschaffungskosten 110 Euro. 2. Netto-Anschaffungskosten von 200 Euro. 3. Netto-Anschaffungskosten von 600 Euro (Nutzungsdauer drei Jahre) Nach der bis 2007 geltenden Regelung konnte er die Wirtschaftgüter 1 und 2 sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Die Ausgaben für 3 konnte er auf drei Jahre mit jährlich 200 Euro abschreiben. Für 2008 gilt: Sofort in voller Höhe abgezogen werden können nur die Anschaffungskosten für Wirtschaftsgut 1 mit Anschaffungskosten bis 150 Euro. Für die restlichen Wirtschaftsgüter ist ein Sammelposten zu bilden, der unabhängig von der Nutzungsdauer der Güter auf fünf Jahre abzuschreiben ist, also hier 160 Euro jährlich. Vorgänge, die sich auf ein einzelnes geringwertiges Wirtschaftsgut in diesem Sammelposten beziehen, wirken sich auf dessen Höhe nicht mehr aus. Scheidet ein geringwertiges Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen durch Verkauf oder Entnahme aus, ist ein eventueller Veräußerungserlös oder Entnahmewert als Betriebseinnahme zu buchen; der Sammelposten bleibt unverändert. Beratungshinweis: Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten zwischen 150 und 410 Euro sollten noch in 2007 angeschafft werden, da die Kosten sofort abziehbar sind. Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten zwischen 410 und 1 000 Euro, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer weniger als fünf Jahre beträgt, sollten noch in 2007 angeschafft werden, da sie höher abgeschrieben werden können (ggf. auch degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG).

Jutta Stüsgen, Steuerberaterin, www.stuesgen.de

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